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   BVerwG, 11.06.1996 - 4 B 99.96   

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https://dejure.org/1996,18200
BVerwG, 11.06.1996 - 4 B 99.96 (https://dejure.org/1996,18200)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1996 - 4 B 99.96 (https://dejure.org/1996,18200)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1996 - 4 B 99.96 (https://dejure.org/1996,18200)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite - Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Weiterentwicklung des Rechts - Berücksichtigung nachbarrechtlicher ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 B 99.96
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 14.02.1994 - 4 B 152.93

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen der Rügen

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 B 99.96
    Damit geht einher, daß die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können oder dürfen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung BVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1994 - BVerwG 4 B 152.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 121 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 11.06.1996 - 4 B 99.96
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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